13 - Tötungsdelikte VI (Mord subjektive Mordmerkmale) [ID:31026]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast

Tötungsdelikte 6 subjektive Mordmerkmale. Im letzten Podcast war es um die

objektiven Mordmerkmale gegangen, also Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche

Mittel, die Mordmerkmal der zweiten Gruppe, die im objektiven Tatbestand geprüft

werden. Heute geht es um die Mordmerkmal der ersten und dritten Gruppe, die jedenfalls

von der herrschenden Meinung als subjektive Mordmerkmale verstanden werden und deshalb

im subjektiven Tatbestand zu prüfen sind.

Wir fangen an mit den Mordmerkmalen der ersten Gruppe, die gekennzeichnet sind

durch die Verwerflichkeit des Motivs bzw. die Verwerflichkeit des Beweggrundes.

Und da haben wir zunächst das Mordmerkmal der Mordlust, also der Tötung gewissermaßen

um des Tötens oder um der Tötung willen, also Situationen der Tötung etwa aus Neugierde.

Wie ist das eigentlich, wenn man einen Menschen tötet? Wie lange zappelt er noch? Wann wird

er kalt und so weiter? Da gibt es eine ganz bizarre Entscheidung des BGH von jemanden,

der abends sich auf so eine Bahnhofstoilette begibt und während er auf der Bahnhofstoilette

ist, das macht vielleicht auch der Bahnhofstoilette geschuldet sein. Also die Bahnhofstoiletten

früher waren nicht so steril und sauber und schön wie heutzutage. Heutzutage sind es

auch nicht alle, sondern das waren zum Teil dann wirklich ganz skurrile Gegenden sozusagen.

Und der ist da runtergegangen und hat sich gesagt, also heute wäre eigentlich eine tolle

Möglichkeit mal jemanden umzubringen. Ich habe das noch nie gemacht, das interessiert

mich einfach wie das ist und jetzt ist eine tolle Chance. Da ist wenig Betrieb auf dieser

Bahnhofstoilette. Ich warte jetzt einfach mal bis einer runterkommt und wer so eine

Bahnhofstoilette besucht, der hat ohnehin de facto mit dem Leben abgeschlossen. Da ist es ja

nicht ganz so schlimm. Also Tötung aus so einer Neugierde heraus. Oder anderes Beispiel,

Tötung aus Langeweile. Mein Handyvolumen ist leer, ich kann keine TikToks mehr angucken,

töt ich halt jemanden. Auch das natürlich ein verwerfliches Motiv, weil im Grunde genommen

hier ein Menschenleben letzten Endes so der eigenen Langeweile, dem eigenen Zeitvertreib

untergeordnet wird. Das ist bei diesen Motiven immer ein ganz wichtiger Gesichtspunkt, dass

man sagt, es geht so ein bisschen um die Abwägung gewissermaßen des Menschenlebens mit dem,

was ich damit erreichen möchte. Und es ist natürlich klar, dass das Menschenleben wichtiger

ist als alles andere im Grunde genommen. Deswegen darf allein ein Ungleichgewicht noch nicht

zu Mord führen, denn ein Ungleichgewicht, da steckt nicht jedem Totschlag drin. Aber

wenn es eben so absolute Nichtigkeiten sind, wie hier Tötung aus Langeweile, dann ist

das eben in besonderer Weise verwerflich. Oder aber die Tötung aus Angabe. Ich habe

zu irgendjemandem gesagt, ich bin ganz cooler, ich töte auch mal jemanden, ich habe schon

mal jemanden getötet, wie auch immer. Auch hier im Prinzip, dass das Leben eines anderen

Menschen dem eigenen Geltungsbedürfnis mehr oder weniger untergeordnet wird. Auch das

soll dann hier also mordlos sein. Sie können sich vorstellen, solche Fälle kommen in Klausuren

tendenziell eher selten vor. Irgendwie haftet diesen Fällen immer schon etwas pathologisches

an und ein Drittel der Bearbeiter würde wahrscheinlich schreiben, § 20, § 20, der muss ja geisteskrank

sein, wer so denkt. Ja und in der Tat, also bei diesen Fällen aus Tötung aus Mordlust,

da werden wir auch in der Praxis nicht selten, vielleicht so im Grenzbereich zumindest zu

§ 21 zur verminderten Schuldfähigkeit sein, weil ansonsten ist irgendwie kaum vorstellbar,

dass man eine solche Mordlust letzten Endes entwickelt. Also nach meiner Erfahrung in

Klausuren eher typischerweise nicht einschlägig. Das gilt in besonderer Weise oder noch stärkerer

Weise für die Tötungsüberfriedigung des Geschlechtstriebs, also alles was jetzt irgendwie

so Geschlechtlichkeit zum Gegenstand hat, spielt typischerweise in bayerischen Examenklausuren

keine große Rolle und weil wir uns ja mit unseren Prüfungen auch so ein bisschen an der

bayerischen Examensrealität orientieren wollen, spielt das auch so bei uns in Prüfungen keine

besonders große Rolle. Aber was wären das nun für Fälle, wo ich sagen kann, ich töte zur Befriedigung

des Geschlechtstriebs. Hier kommen insbesondere drei Fallgruppen in Betracht. Das erste wäre

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:43:31 Min

Aufnahmedatum

2021-04-15

Hochgeladen am

2021-04-15 10:26:44

Sprache

de-DE

Tags

Mord habgier verdeckungsabsicht subjektive Mordmerkmale Mordlust
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